Ich kann bei meinem auch kein Licht dauerhaft leuchten lassen.
Die Ingenieure haben alles getan um möglichst viel einzusparen. Das Ergebnis ist halt ein bezahlbares Fahrzeug bei dem man allerdings Abstriche machen muss.
Ich kann bei meinem auch kein Licht dauerhaft leuchten lassen.
Die Ingenieure haben alles getan um möglichst viel einzusparen. Das Ergebnis ist halt ein bezahlbares Fahrzeug bei dem man allerdings Abstriche machen muss.
Äh, danke, aber warum machst Du dann lange Ausführungen zu möglichen Verschaltungen des Lichts durch die Hersteller?
Einfach zur Aufklärung was zumindest rechtlich zulässig ist.
Wie mein Dozent einst sagte: Recht macht Spaß ![]()
Ich finde nicht, dass ein Auto ohne Standlicht rechtlich zulässig ist.
In Deutschland gilt laut Straßenverkehrsordnung:
Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge gemäß § 17 StVO
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
In Österreich gilt laut Straßenverkehrsordnung:
StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960
(3) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.
Ist halt komisch das nachweislich ein Auto abgenommen wird mit parklicht usw.. und dann eingespart wird, und es nicht mehr vorhanden ist....
Was die ECE R48 regelt
• Anbauvorschriften: Sie legt fest, welche Leuchten an einem Fahrzeug vorgeschrieben oder zulässig sind.
• Positionierung: Sie bestimmt die genaue Einbauhöhe, den Abstand zum Fahrzeugrand und die Ausrichtung.
Usw....
nachweislich ein Auto abgenommen wird mit parklicht usw.. und dann eingespart wird, und es nicht mehr vorhanden ist....
Ich fürchte, ich könnte das leider nicht nachweisen, welches Auto bei der Abnahme war.
Einfach zur Aufklärung was zumindest rechtlich zulässig ist
Hast Du aber leider nicht, denn es ist weiterhin unklar, ob ein dauerhaftes Abblendlicht und/oder Tagfahrlicht überhaupt das Standlicht ersetzen dürfte.
Einfach zur Aufklärung was zumindest rechtlich zulässig ist.
Wie mein Dozent einst sagte: Recht macht Spaß
Dann geh mal zu deinem Dozent...
Wichtiger Unterschied zur ECE R48
• ECE R148 legt fest, ob die Leuchte selbst (technische Eigenschaften, Lichtstärke, Farbtöne) die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
• ECE R48 regelt hingegen den Anbau am Fahrzeug (also an welcher Position, in welcher Höhe, mit welchen Abständen und wie viele Leuchten montiert sein dürfen)
Dann wären alle Gutachter , Tüv-ler , Dekra Sachverständige, laut deiner Aussage unwissend, bei denen mein Auto war zum Anschauen....
Und warum hatten es alle vorserienmodelle die zum testen ausgeliehen worden sind...
Dann will ich noch mal aufklären, hier der entsprechende Abschnitt aus der ECE R48 auf den ich bereits im Vorfeld verwiesen habe:
Eindeutig beschrieben sind hier die Schaltvorschriften für die Begrenzungsleuchten.
Pusztaprinz :Hier wird auch unter 5.12.1 und folgende beschrieben das Abblendlicht, Fernlicht und/oder Nebelscheinwerfer die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen dürfen.
stroich : Ich weiß nicht bei welchen Gutachtern du dein Auto vorgestellt hast aber welche Vorschrift wäre deiner bzw. deren Meinung nach bei der Typzulassung für die Schaltung der Beleuchtungsvorschriften zuständig?
Vielen Dank, aber wenn es in 5.12.1.1. heißt, dass die Abblendscheinwerfer die Funktion der Begrenzungsleuchten (nur) übernehmen dürfen, wenn bei einem Ausfall einer dieser Beleuchtungseinrichtungen die Begrenzungsleuchten automatisch wieder eingeschaltet werden, heißt das doch, dass es ein eigenes Standlicht (neben dem Abblendlicht) geben muss, oder? Und das gibt es im Frontera doch gerade nicht.