Direkt oben auf dem Scheinwerfer bei dem weißen Aufkleber.
Beiträge von sobehren
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Das Urteil kann nur lauten :
Mehrere Aufforderungen zur nachbesserung verstreichen lassen.
Rücktritt vom Kaufvertrag. Abz. Nutzungspauschale.... bei 4900 km nicht die Welt....
Da der Händler seit Februar im Verzug ist kommen auch alle Kosten auf ihn zu...
Es geht bei mir nicht nur ums licht.....
Es sind mehrere Baustellen...
Ah ok von den restlichen Mängeln hatte ich keine Ahnung, welche Probleme hat denn dein Frontera wenn man fragen darf?
Wie sieht es denn bei dir aus?
Wenn ich am Tag fahre geht bei meinem das Tagfahrlicht an. Sobald Abblendlicht eingeschaltet wird dimmt der bei mir das Tagfahrlicht etwas runter aber es geht nicht ganz aus.
Auf dem Scheinwerfer ist auch das "A" drauf als Kennzeichnung das Begrenzungsleuchten verbaut sind.
Das einzige was nicht geht ist separat anstellen.
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Was meinst was mich die Schaltung der Beleuchtungsvorschriften juckt ?
Es ist schon komisch.....
Zeitungen/ ADAC / Gutachten / Sachverständige schreiben das es ein Mangel ist und man nur wegen dem fehlenden Parklicht oder sich selbst abschaltendem Standlicht verstößt man gegen § 17 Abs. 4 StVO, da das Fahrzeug unzureichend abgesichert ist und ein Bußgeld- bzw. Haftungsrisiko im unbeleuchteten Zustand droht.
90 € + 1 punkt ( wird auch extra verhandelt.. )
Und nun kommt jemand und sagt alles falsch man muss nach der Anbau ECE r48 gehen und nicht nach der StVZO...
§ 17 zählt für uns in Deutschland nicht beim Frontera oder C3...
Wenn dies alles so wäre, würde Stellantis schon lange ein Rundschreiben an die Händler rauslassen....
Hast recht mir wurden die Gitter zurückgenommen beim Aldi
Hab gefragt warum so ein geschiss mit meiner Frau war, keine Antwort....
Nun ich versuche nur die Thematik höflich und sachlich zu diskutieren...
Ich bin gespannt wie es eine eventuelle Verhandlung ausgeht und wie die Urteilsbegründung ist.
Worin begründet sich der Mangel?
Die StVO beschreibt nur Verhaltensregeln im öffentlichen Straßenverkehr.
Die StVZO die auf die europäischen Normen verweist befasst sich mit den technischen Anforderungen.
Ein Mangel müsste dann darin begründet sein das man das Fahrzeug nicht entsprechend der StVO nutzen kann. Die §17(4) StVO spricht aber nur von haltenden Fahrzeugen die beleuchtet sein müssen und nicht von parkenden.
Andererseits kann man argumentieren das die Vorführwagen aus der ersten Serie ja damit ausgerüstet waren und deshalb der Käufer davon hätte ausgehen können das das bestellte Fahrzeug diese Funktionen auch hat.
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Dann will ich noch mal aufklären, hier der entsprechende Abschnitt aus der ECE R48 auf den ich bereits im Vorfeld verwiesen habe:
Eindeutig beschrieben sind hier die Schaltvorschriften für die Begrenzungsleuchten.
Pusztaprinz :Hier wird auch unter 5.12.1 und folgende beschrieben das Abblendlicht, Fernlicht und/oder Nebelscheinwerfer die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen dürfen.
stroich : Ich weiß nicht bei welchen Gutachtern du dein Auto vorgestellt hast aber welche Vorschrift wäre deiner bzw. deren Meinung nach bei der Typzulassung für die Schaltung der Beleuchtungsvorschriften zuständig?
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Einfach zur Aufklärung was zumindest rechtlich zulässig ist.
Wie mein Dozent einst sagte: Recht macht Spaß

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Ich kann bei meinem auch kein Licht dauerhaft leuchten lassen.
Die Ingenieure haben alles getan um möglichst viel einzusparen. Das Ergebnis ist halt ein bezahlbares Fahrzeug bei dem man allerdings Abstriche machen muss.
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denke mal das hier was verwechselt wird #sobehren
Der
Abgrenzung zu anderen Normen:
- Die ECE R48 regelt ausschließlich den Anbau am Fahrzeug.
Nicht was schon vorhanden ist.
Steht auch überall so drin....
Da muss ich widersprechen.
Der Titel ist leider aufgrund der Übersetzung etwas irreführend. Im Original lautet er:
Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to the installation of lighting
and light-signalling devices
Wie bereits geschrieben sind dort auch die Schaltvorschriften beschrieben.
Zudem ist das die Norm für die Homologation von Neufahrzeugen und damit mach der Verweis auf bereits verbaute Leuchten keinen rechten Sinn für mich.
Unter den Oberpunkten 5.11 und 5.12 sind die Schaltvorschriften für Begrenzungsleuchten zu finden.
Die ECE R48 ist frei zugänglich und von jedem gefunden und eingesehen werden.
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Die Frage ist wie es realisiert worden ist.
Es könnte sein das im Fall das ein Abblendlicht ausfällt zum Beispiel ein Tagfahrlicht gedimmt angesteuert wird
Dieses wäre eine zulässige Möglichkeit.
Wer zerstört freiwillig sein Abblendlicht um das zu testen?

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In § 51 Abssatz 1 Satz 5 der StVZO steht: "Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten."
Das könnte nach meiner laienhaften Lesart evtl. so interpretiert werden, dass es nebeneinander zwei Lichter (Abblendlicht und Standlicht) geben muss und das Standlicht nicht einfach durch das Abblendlicht ersetzt werden kann.
Guten Morgen,
leider ist die StVZO für unser Fahrzeug der falsche Ort um nach den gültigen Vorschriften zu suchen.
Die gültigen Vorschriften sind in der ECE R48 zu suchen und die Begrenzungsleuchten müssen bei Abblendlicht nicht leuchten wenn bei Ausfall des Abblendlichts dieses erkannt wird und dann die Begrenzungsleuchte eingeschaltet wird.
Dieses haben übrigens auch ein paar andere Modelle wie der VW Caddy oder die Mercedes C-Klasse W205 mit Halogenscheinwerfer.
Ist ein leidiges Thema mit EU vs National bei den Vorschriften.
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Huhu, da bei meinem auch weder Parklicht nicht Standlicht vorhanden ist habe ich mir die Mühe gemacht und die Beleuchtungsvorschriften zu wälzen.
Da es sich um ein Typ genehmigtes Fahrzeug handelt sind die für dieses Fahrzeug gültigen Vorschriften in der UN ECE R48 zu finden.
Parklicht generell nur zulässig aber niemals vorgeschrieben.
Bei dem Standlicht, im Fachjargon als Begrenzungsleuchten bekannt, verhält es sich etwas komplexer.
Begrenzungsleuchten sind vorgeschrieben aber die Schaltvorschrift lautet wie folgt:
Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die
gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten
und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere amtliche Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und
ausgeschaltet werden können.
Im weiteren gibt es noch ein paar Konkretisierungen allerdings betreffen die ehr die Kombinierbarkeit mit anderen Leuchten.Es gibt demnach keine Vorschrift die besagt das das Standlicht einzeln einschaltbar sein muss.