In § 51 Abssatz 1 Satz 5 der StVZO steht: "Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten."
Das könnte nach meiner laienhaften Lesart evtl. so interpretiert werden, dass es nebeneinander zwei Lichter (Abblendlicht und Standlicht) geben muss und das Standlicht nicht einfach durch das Abblendlicht ersetzt werden kann.