Was den TÜV betrifft: Das Fahrzeug ist ja zugelassen. Parklicht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben
Und Standlicht?
Was den TÜV betrifft: Das Fahrzeug ist ja zugelassen. Parklicht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben
Und Standlicht?
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 51 StVZO) ist Standlicht vorgeschrieben.
Was meint ihr: Wenn bei einem nächtlichen Notfall außerhalb geschlossener Ortschaften das Auto beleuchtet sein muss, geht das dann auch mit Abblendlicht, sodass die Intention des §51 erfüllt ist?
Kann denn der TÜV die Zulassung eines unveränderten Fahrzeugs widerrufen?
Frage 1: Ja. Mit Abblendlicht oder Warnblinker.
Frage 2: nein. Ist auch kein Mangel. Es muss nur funktionieren, was auch da ist.
Gute Antwort, leuchtet ein. Danke!
Ich glaube, im C 3 - Forum hatte jemand die Idee, im Falle eines Falles das Abblendlicht zu nutzen und die Scheinwerfer mit der Reichweitenregulierung ganz nach unten zur Fahrbahn zu richten, um niemanden zu blenden.