Hast recht mir wurden die Gitter zurückgenommen beim Aldi
Wenigstens eine Sache klappt 😬
Hast recht mir wurden die Gitter zurückgenommen beim Aldi
Wenigstens eine Sache klappt 😬
Vielen Dank, aber wenn es in 5.12.1.1. heißt, dass die Abblendscheinwerfer die Funktion der Begrenzungsleuchten (nur) übernehmen dürfen, wenn bei einem Ausfall einer dieser Beleuchtungseinrichtungen die Begrenzungsleuchten automatisch wieder eingeschaltet werden, heißt das doch, dass es ein eigenes Standlicht (neben dem Abblendlicht) geben muss, oder? Und das gibt es im Frontera doch gerade nicht.
Einfach zur Aufklärung was zumindest rechtlich zulässig ist
Hast Du aber leider nicht, denn es ist weiterhin unklar, ob ein dauerhaftes Abblendlicht und/oder Tagfahrlicht überhaupt das Standlicht ersetzen dürfte.
nachweislich ein Auto abgenommen wird mit parklicht usw.. und dann eingespart wird, und es nicht mehr vorhanden ist....
Ich fürchte, ich könnte das leider nicht nachweisen, welches Auto bei der Abnahme war.
Äh, danke, aber warum machst Du dann lange Ausführungen zu möglichen Verschaltungen des Lichts durch die Hersteller?
Kannst Du denn überhaupt irgendein Licht so aktivieren, dass es dauerhaft nach Verlassen des Fahrzeugs brennt? Ich nicht, es erlischt nach 10 Minuten.
#sobehren: Kannst Du das bitte noch beantworten?
Kannst Du denn überhaupt irgendein Licht so aktivieren, dass es dauerhaft nach Verlassen des Fahrzeugs brennt? Ich nicht, es erlischt nach 10 Minuten.
die Begrenzungsleuchten müssen bei Abblendlicht nicht leuchten wenn bei Ausfall des Abblendlichts dieses erkannt wird und dann die Begrenzungsleuchte eingeschaltet wird.
Interessant! Diese Norm kannte ich noch nicht. Eines verstehe ich trotzdem nicht: Du schreibst doch selbst, dass Standlicht (Begrenzungsleuchten) und das Abblendlicht zwei verschiedene Beleuchtungen sind (das eine muss angehen, wenn das andere ausfällt). Das hieße doch, dass das Standlicht nicht einfach durch dauerhaftes Abblendlicht ersetzt werden kann. Und wir haben im Frontera doch nur ein Licht.
In § 51 Abssatz 1 Satz 5 der StVZO steht: "Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten."
Das könnte nach meiner laienhaften Lesart evtl. so interpretiert werden, dass es nebeneinander zwei Lichter (Abblendlicht und Standlicht) geben muss und das Standlicht nicht einfach durch das Abblendlicht ersetzt werden kann.
Ok, viel Glück! Bin gespannt...
Wäre natürlich auch interessant, bei welchem Gericht das läuft (die entscheiden ja gerne mal unterschiedlich...)